AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines - Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend als "Kunden" bezeichnet). Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden AGB zustande.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ADITAN nicht an, es sei denn, ADITAN hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn ADITAN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ADITAN. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

Leistungsbeschreibung, Angebot und Bestellung

Die elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote von ADITAN stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von ADITAN, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Die Angebote und Auftragsbestätigungen von ADITAN erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sowie Änderungen in Gestaltung und Ausstattung unserer Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet nach dem Vertrag oder nach Treu und Glauben Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen. Hinsichtlich der Freigaben wird auf Ziff. 8 verwiesen. ADITAN ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist ADITAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist ADITAN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Vom Auftraggeber gelieferte Filme, Reinzeichnungen und Manuskripte sind verbindlich; die Folgen darin enthaltener Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Korrekturabzüge und Ausfallmuster zu prüfen und mit dem Produktionsfreigabevermerk zurückzusenden. Für stehen gebliebene Fehler haftet der Auftraggeber. Kosten, die durch nachträgliche Abänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erfüllt wird.

Lieferung / Lieferzeit

Die Lieferung erfolgt ab Lager Deutschland, solange nichts anderweitiges vereinbart wurde. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Zusendung durch ADITAN vereinbart wurde. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.Wenn keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind wir in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.

Der Beginn der von ADITAN angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller aus den unter 3. genannten Mitwirkungspflichten des Kunden herrührenden Fragen voraus. Genannte Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit des genannten Zeitpunktes wird durch ADITAN ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Circatermine bedeuten keine kalendergemäße Bestimmung der Leistungszeit. Lieferzeitpunkt ist die Absendung ab Werk oder Lager oder es ist, wenn die Ware ohne Verschulden von ADITAN nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Für die Dauer der Prüfung von Reinzeichnungen, Vorabmustern, Klischees usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Eintreffen seiner Stellungnahme.

Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von ADITAN erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Gerät ADITAN mit einer Leistung in Verzug, so ist ADITAN zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren. ADITAN ist zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ADITAN berechtigt, für den ADITAN insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. ADITAN behält sich weitere Ansprüche vor. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. ADITAN haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ADITAN zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ADITAN ist ADITAN zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ADITAN zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von ADITAN auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

ADITAN haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ADITAN zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bestellungen auf Abruf hat der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zeit abzunehmen. Zwischen Abruf und gewünschter Lieferzeit muss eine angemessene Frist von mindestens 3 Wochen liegen.

Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von ADITAN ab Lager Deutschland, ausschließlich Verpackung, Versendungskosten und Zölle. Etwaige Bankgebühren für Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Kunden.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von ADITAN eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preis berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterialien oder Frachten ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

Den Preisen wird der jeweils bei der Auftragsbestätigung gültige US-Dollarkurs zu Grunde gelegt und wird bei Schwankungen des US-Dollarkurses ggfl. angeglichen. Da es sich beim Druck unserer Artikel zum Teil um verschiedene Druckverfahren handelt, sind die Klischee- und Lithokosten nicht in den Preisen enthalten. Diese Kosten können erst nach Vorliegen eines Layouts oder einer Reinzeichnung angegeben werden. Reproduktionsfähige Reinzeichnungen mit Farbabzügen oder Filme sind zu stellen. Farbabzüge, Montagen und Filme, die wir erstellen müssen, werden in Rechnung gestellt. Durch uns angefertigte Lithos, Klischees, Filme, Zeichnungen, Prägestempel, Siebe, Schablonen, Formen und Werkzeuge verbleiben unser Eigentum, da nur anteilige Kosten weitergegeben werden.

Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung

Neukunden innerhalb Deutschlands 100 % des Bestellwertes bei Auftragsbestätigung für die ersten zwei Bestellungen. Bei folgenden Bestellungen gewähren wir 2 % Skonto auf den Nettowarenwert zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass keine älteren Rechnungen mehr offen stehen. Wir behalten uns vor, Lieferungen an neue oder unbekannte Besteller gegen Nachname oder Vorauskasse durchzuführen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe geltend gemacht, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrentkredite bei unserer Hausbank zahlen müssen. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

Kommt ein Besteller mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks), werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen. Ferner sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten automatisch Gebrauch gemacht wird. Dieses Recht steht uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer vorzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte wegen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte sind immer ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Bei kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkten kommt der Besteller mit dem Ablauf des betreffenden Tages in Verzug, andernfalls ab dem 4. Tag nach Zugang unserer ersten schriftlichen Mahnung.

Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür anteilsmäßige Vorauszahlung verlangt werden.

Eigentumsvorbehalt

ADITAN behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks aus Forderungen, die uns aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ADITAN berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der Zurücknahme der Kaufsache durch ADITAN liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

ADITAN ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
v Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ADITAN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ADITAN Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ADITAN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ADITAN entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ADITAN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung von ADITAN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ADITAN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ADITAN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann ADITAN verlangen, dass der Kunde ADITAN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für ADITAN vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ADITAN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ADITAN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, ADITAN nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ADITAN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ADITAN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ADITAN.

Der Kunde tritt ADITAN auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von ADITAN gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. ADITAN verpflichtet sich, die ADITAN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von ADITAN die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ADITAN.

Sonderanfertigungen

Bei Aufträgen auf Sonderanfertigung bedürfen alle Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, verbleibt die Gestaltung bei Eigenentwicklungsaufträgen nach Vorlagen gleich welcher Art bei ADITAN. Geringe Abweichungen auch nachfolgender Aufträge können produktionsbedingt sein und werden vom Kunden akzeptiert.

Eine Vervielfältigung, Nachbildung oder Weitergabe der von ADITAN erstellten Zeichnungen, Muster oder Vorlagen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ADITAN zulässig. Bei Fertigung nach Muster, Zeichnung oder Angaben des Bestellers haftet dieser für eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, sowie von Gesetzen, von denen ADITAN keine Kenntnis haben kann. Vom Besteller verlangte Muster, Fotos, Montagen oder Entwürfe gehen zu seinen Lasten: Die Produktionsfreigabe hat unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Bis zur schriftlichen Freigabe ruht die Fertigung des bestimmten Artikels. Der Kunde erklärt sich mit der Freigabe von digitalem Bildmaterial einverstanden. Mit der Freigabeerklärung geht die Gefahr für etwaige Fehler auf den Besteller über, es sei denn, es handelt sich um grobe Fehler, die von ADITAN erkannt werden konnten oder erst bei der anschließenden Fertigung im Werk entstanden sind. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang bis zu 10 % der bestellten Mengen gegen Berechnung behält ADITAN sich vor. Rechte und Ansprüche an Werkzeugen oder Entwicklungsmodellen bestehen für den Kunden nicht, auch wenn Kostenanteile von ihm vergütet werden.

ADITAN ist berechtigt, diese Teile innerhalb von 14 Tagen zurückzufordern. Bei nicht erfolgter Rückgabe von Entwicklungsmodellen werden die überlassenen Teile mit dem bei ADITAN entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt. Das Einverständnis zur Abbildung von Sonderanfertigungen wird vorausgesetzt und bedarf keiner zusätzlichen Genehmigung. Bei Verlust von Filmen oder anderen Vorlagen wird keine Haftung übernommen.

Rücksendungen

Rücksendungen werden nur vorbehaltlich der Prüfung und Genehmigung durch ADITAN angenommen. Die Annahme einer Rücksendung bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Kunden. Bei Rücksendungen die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Annahmeverweigerungen, wird ADITAN eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen. Von ADITAN gelieferte Ware wird nicht zur Gutschrift zurückgenommen, außer wenn vorher das schriftliche Einverständnis von ADITAN eingeholt wurde, die gelieferte Ware standardisierte Lagerware darstellt und anderweitig verwendbar ist. Die Berechnung des Gutschriftbetrages erfolgt anhand einer Bewertung der zurückgenommenen Gegenstände unter Abzug der für den Auftrag und die Behandlung der Rücksendung entstandenen Handelskosten sowie etwaiger Aufwendungen für die Instandsetzung. Der Betrag einer Gutschrift beläuft sich höchstens auf den Preis, der zur Zeit der Rücksendung gilt. Ist der fakturierte Preis niedriger, so stellt dieser den Höchstbetrag dar. Im Falle der Rücknahme hat der Kunde 30 % des Preises, der zur Zeit der Rücksendung gilt, für die erneute Einlagerung der Gegenstände zu bezahlen. Dieser Betrag wird von der Gutschrift ebenfalls in Abzug gebracht.

Abtretung

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen ADITAN aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von ADITAN, die ADITAN bei berechtigtem Interesse des Kunden nicht unbillig verweigern wird.

Mängelhaftung

Die Feststellung offensichtlicher Mängel muss ADITAN innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Lieferung der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungserstellungs- und Versandnummer angezeigt werden. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gefahr stehen gebliebener Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über. Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Unterlässt er die Prüfung entfällt für das Lieferwerk und für ADITAN die Haftung. Erfolgt der Transport der Ware durch die Bahn, Post, einen Spediteur oder Frachtführer, so darf der Auftraggeber eine offensichtlich auf dem Transport beschädigte Ware nur annehmen, wenn der Transportunternehmer den Schaden anerkennt. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist ADITAN nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt ADITAN die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung und Lagerung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderung der Originalteile durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte Dritte zurückzuführen sind oder natürliche Abnutzung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verstreichen lassen ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, diese unmöglich sind oder eine Ersatzlieferung oder zwei Nachbesserungsversuche endgültig fehlgeschlagen sind, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist ADITAN berechtigt dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, ADITAN einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen. Mängelrechte verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch ADITAN ist kein Anerkenntnis des Mangels zu sehen. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt auch wenn ADITAN auf Mangelanzeige des Kunden eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vornimmt. Eine Nachbesserung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung auslösenden Mangels und evtl. im Wege der Nachbesserung neu entstandene Mängel Einfluss haben. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

Gesamthaftung

ADITAN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, dieauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ADITAN beruhen. Soweit ADITAN keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

ADITAN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ADITAN schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von ADITAN auch im Rahmen von Ziff. 11 Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Höhere Gewalt

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Laderaummangel, behördliche Eingriffe, Energiemangel zurückzuführen, gleich ob bei ADITAN oder bei deren Lieferanten oder Zulieferern, verlängern sich die Fristen angemessen. Treten Ereignisse im vorgenannten Sinne außerhalb eines Verzuges ein und wird die Lieferung dadurch nachträglich unmöglich oder für ADITAN unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Datenschutz

Gemäß § 28 BDSG weist ADITAN darauf hin, dass die zur Abwicklung notwendigen Daten auf Datenträger gespeichert werden.

Impressum

Wir behalten uns vor, unseren Firmentext bzw. Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen.

Schlussbestimmung / Gerichtsstand und Erfüllungsort, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist gegenüber Kaufleuten Köln, ADITAN ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN Kaufrechtskonvention (CISG). Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax.

Salvatorische Klausel

Ist ein Teil des Vertragsinhalts aus irgendwelchen Gründen unwirksam, dann berührt das den Vertrag insgesamt nicht. Der unwirksame Teil ist nach seiner wirtschaftlichen Zielsetzung zu ersetzen.

Sonstiges

Muster können nur gegen Festrechnung geliefert werden. Ein Rückgaberecht besteht nicht.